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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06   

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https://dejure.org/2011,124539
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06 (https://dejure.org/2011,124539)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.04.2011 - L 9 U 133/06 (https://dejure.org/2011,124539)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. April 2011 - L 9 U 133/06 (https://dejure.org/2011,124539)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 25/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Berücksichtigung von nicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden, § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens getroffenen Überzeugung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 m.w.N; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R m.w.N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00).

    Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2002 - L 17 U 105/01; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R - m.w.N.).

    Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, ist als ärztliche Meinungsäußerung jedoch eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE (BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R; Burchardt in Brackmann: Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2011, § 56 Rdnrn. 67, 69).

    Diese Richtwerte bilden ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE und sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R); sie sind jedoch nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend und bilden lediglich die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, und gewährleisten, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden.

    Bei diesen MdE-Tabellen handelt es sich nicht um untergesetzliche Rechtsnormen; sie sind vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2002 - L 17 U 105/01; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 2 U 41/97 R; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.08.2002 - L 9/3 U 253/00
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden, § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens getroffenen Überzeugung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 m.w.N; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R m.w.N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00).

    Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2002 - L 17 U 105/01; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R - m.w.N.).

    Bei diesen MdE-Tabellen handelt es sich nicht um untergesetzliche Rechtsnormen; sie sind vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2002 - L 17 U 105/01; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 2 U 41/97 R; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R).

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R

    Arbeitsunfall - Hinterbliebenenleistungen - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Ob die Verursachung einer Schadensfolge "durch" einen Arbeitsunfall festgestellt werden kann, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - letztlich danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Schadens bildet (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R m.w.N.).

    Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R m.w.N.).

    Die betriebliche Zurechenbarkeit ist in diesem Zusammenhang ein maßgebliches Kriterium (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2004 - B 2 U 27/04 R m.w.N.), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

    Eine Krankheitsanlage ist von überragender Bedeutung, wenn sie so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass die naturwissenschaftliche Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (so genannte Gelegenheitsursache), (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04 R jeweils m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2002 - L 17 U 105/01

    Verletztenrente - keine messbare MdE - Anwendbarkeit der aktuellen Empfehlungen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2002 - L 17 U 105/01; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R - m.w.N.).

    Bei diesen MdE-Tabellen handelt es sich nicht um untergesetzliche Rechtsnormen; sie sind vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2002 - L 17 U 105/01; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 2 U 41/97 R; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R).

  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat (vgl. BSGE 80, 83; 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286).

    Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 32, 203, 207 ff; 612, 127).

  • BSG, 30.06.1998 - B 2 U 41/97 R

    MdE - Änderung - Rentenentziehung - rechtliche Verhältnisse - Berufskrankheit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Bei diesen MdE-Tabellen handelt es sich nicht um untergesetzliche Rechtsnormen; sie sind vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2002 - L 17 U 105/01; BSG, Urteil vom 30. Juni 1998 - B 2 U 41/97 R; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R).
  • BSG, 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R

    Richterliche Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 133/06
    Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalles nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden, § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Tatsachenfeststellung, die das Gericht gem. § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens getroffenen Überzeugung trifft (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 m.w.N; BSG, Urteil vom 05. September 2006 - B 2 U 25/05 R m.w.N.; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06. August 2002 - L 9/3 U 253/00).
  • LG Berlin, 15.06.2010 - 27 O 121/10

    Identifizierende Berichterstattung muss unbekannter Adliger nicht hinnehmen

    In der Rechtsprechung sei daher anerkannt dass sogar Details der Feierlichkeiten, um die es hier nicht einmal gehe, veröffentlicht werden dürften ( OLG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 7 U 11/08 -, KG, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 9 U 133/06 -).

    Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf die als Anlage AG 6 eingereichte Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Juni 2006 (9 U 133/06) berufen.

  • LG Köln, 30.07.2008 - 28 O 148/08

    Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung im Zusammenhang mit der

    Jedenfalls die Entscheidung des Kammergerichts zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 23.06.2006 - 9 U 133/06 - (Anlage K 4) hat die Grenzen zwischen den berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit einerseits und dem Recht der Klägerin und ihres Ehemannes auf Privatsphäre aus Anlass ihrer Hochzeit ganz klar gezogen.
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